Das Grundgesetz

Artikel 1 GG sagt aus:

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

 

Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes garantiert die freie Entfaltung der Persönlichkeit.

Dies geschieht zum einen durch die allgemeine Handlungsfreiheit, zum anderen in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 GG durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht bzw. das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

Die grundlegenden Voraussetzungen individueller und sozialer Existenz des Menschen müssen vom Staat garantiert werden (vergleiche Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juni 1977, BVerfGE 45,187).

 

Aus der Würde des Menschen abgeleitete Grundrechte

Das Grundgesetz listet gleich im Anschluss an Artikel 1 diejenigen Grundrechte auf, die sich aus der Würde des Menschen ergeben, etwa das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, die Gleichheit aller vor dem Gesetz, die Glaubens- und Gewissensfreiheit, die Meinungs- und die Versammlungsfreiheit, das Recht auf Eigentum und Unverletzlichkeit der Wohnung etc.


Postmortale Wirkung

Artikel 1 des Grundgesetzes gilt nach herrschender Meinung auch für das Andenken und den Ruf des Toten, hat also eine postmortale Wirkung (siehe: Mephisto-Entscheidung). Auch nach dem Tod verliert man also nicht den persönlichen Achtungsanspruch.

 

Brüderlichkeit

Erhaltung der natürlichen RessourcenNatur- und Umweltschutz

http://de.wikipedia.org/wiki/%C3%9Cberma%C3%9Fverbot